Impressum
Geschäftsstelle:
Martina Plagemann
Gördeler Straße 8
18069 Rostock
Tel.: 0381-4033832
Fax : 0381-4033897
E-Mail:info@sportschuetzen-kritzmow.de
Vereinsregister: HRO 0966
Steuernummer:079/142/01343 FA Rostock
Bankverbindung:
Ostseesparkasse Rostock
Empf.: Sportschützenverein Kritzmow 1991 e.V.
IBAN:DE21 1305 0000 0205 0308 15
Copyright
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Vereinsvorstand
Vorsitzender: Dietholf Plagemann
Zweiter Vorsitzender: Uwe Lötsch
Verantwortlicher Bogensport: Renee Riewoldt
Schatzmeister: Thomas Reif
Leiterin Geschäftsstelle: Martina Plagemann
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit: Robert Schwarz
Sportleiter: Barbara Jürges
Damenleiterin: Ute Lieske
Jugendleiter: Siegfried Krause
Platzwart: Jens Carstens
Datenschutzerklärung
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Satzung
Satzung
des
Sportschützenvereins
Kritzmow 1991 e.V.
Fassung vom 29.September 2014
§ 1 (Name, Sitz und Zweck des Vereins)
Der Sportschützenverein Kritzmow 1991 e.V. mit Sitz in 18069 Rostock, Goerdeler Straße 08, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Schießsports nach den Richtlinien der übergeordneten Fachverbände.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Schießsportveranstaltungen, durch regelmäßiges Training der Mitglieder in den schießsportlichen Disziplinen, durch die Veranstaltung von und die Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen. Dabei soll der Schießsport allen interessierten Bürgern zugänglich gemacht, die Jugendarbeit gefördert sowie die Traditionen des Schützenbrauchtums neu belebt und bewahrt werden.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und des Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisschützenbund der Hansestadt Rostock, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
§ 6 (Mitgliedschaft)
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die einen ordentlichen Lebenswandel führt und einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme gestellt hat. Bei Jugendlichen im Alter von 14 – 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Name des neuen Mitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Eine etwaige Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich begründet mitzuteilen. Es steht dem Antragsteller jedoch schriftliche Berufung innerhalb 8 Tagen an den Vorstand frei. Der Vorstand hat die Pflicht, die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Berufung.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahren werden, ohne sich sportlich betätigen zu müssen. Für die Aufnahme gelten die Regelungen wie für ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 (Beiträge)
In den Verein neu aufgenommene Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der jährliche Beitrag der Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März jeden Jahres zu entrichten. Ausnahmen bei der Beitragszahlung (ruhende Mitgliedschaft) müssen vom Vorstand genehmigt werden.
§ 8 (Ende der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres. Der Austritt ist dem Vorstand
bis zum 31. September des Austrittsjahres schriftlich zu erklären.
2. durch Tod des Mitgliedes.
3. durch Erlöschen, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.
4. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied,
– gegen die Satzung oder die jeweilig gültige Schießstand- und Sportordnung in grober
Weise verstößt,
– sich einer strafbaren sowie ehrenrührigen Handlung schuldig macht,
– durch Maßnahmen und Äußerungen sowie durch ehrenrühriges Betragen die Belange
des Vereins schädigt.
Nach eingehender Prüfung eines dem Vorstand vorgetragenen Falles nach Absatz 3 ist er berechtigt, den Ausschluss vorzunehmen. Dem Mitglied ist der Beschluss durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 14 Tagen eine Berufung für die nächste Mitgliederversammlung frei. Inzwischen bleibt der Beschluss des Vorstandes in Kraft. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 66 V.H. der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Berufung. Eine Beitrittsrückerstattung erfolgt bei Ausschluss nicht.
Eine zeitweilige Betätigung im Verein kann demjenigen versagt werden, der
1. den Vereinsfrieden stört
2. sich unsportlich verhält
3. gegen die Satzung verstößt.
Das Verbot der Betätigung kann nur bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. Dem Mitglied steht das Recht zur Berufung wie bei Ausschluss zu.
§ 9 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schießgerät und sonstige Geräte zweckentsprechend zu nutzen. Jedes Mitglied kann im Rahmen der Satzung Anträge stellen und hat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen. Sämtliche Mitglieder sind der Satzung und den bestehenden oder noch zu treffenden Anordnungen unterworfen.
Streitigkeiten unter den Mitgliedern werden vom Vorstand geschlichtet. Die Parteien müssen vorher gehört werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, seine Interessen zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
§ 10 (Organe des Vereins)
Die Organe des Vereins sind
-der Vorstand
-die Mitgliederversammlung.
§ 11 (Vorstand)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden und
– dem Schatzmeister.
Der Gesamtvorstand besteht aus
– dem Sportleiter,
– dem Jugendleiter,
– dem Damenleiter,
– dem Platzwart,
– dem Leiter der Geschäftsstelle und
– dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit/ Chronik.
§ 12 (Wahl des Vorstandes)
Die Wahl des Vorstandes hat in der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mittels Handzeichen. Die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, wenn nicht mindestens ¼ (ein Viertel) der Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Als Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein Vorstandsmitglied die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für diese Aufgabe ein Mitglied kooptieren. In der nächsten Mitgliederversammlung ist das kooptierte Vorstandsmitglied durch eine Nachwahl für die noch verbleibende Amtsdauer zu bestätigen.
Die Wahl des Vorsitzenden kann in offener Wahl erfolgen, wenn nur ein Kandidat zur Wahl antritt. Stellen sich mehr als ein Kandidat zur Wahl, wird in geheimer Abstimmung gewählt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es Schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Delegiertenversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden.
§ 13 (Amtsentziehung des Vorstandes)
Grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Einbuße der Unbescholtenheit sind neben den in § 5 genannten Gründen als hinreichender Grund für eine Amtsentziehung anzusehen. Über eine Amtsentziehung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14 (Aufgaben des Vorstandes)
Dem Vorstand obliegt die allgemeine Führung der Geschäfte des Schützenvereins, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Ausführung der Beschlüsse. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal vierteljährlich statt.
Die durch den geschäftsführenden Vorstand (§11) zwischenzeitlich getroffenen Entscheidungen sind auf der jeweils nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben.
Jedes Amt im Schützenverein ist ein Ehrenamt.
§ 15 (Vorsitzender)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll grundsätzlich der Vorsitzende den Schützenverein vertreten, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
Der Vorsitzende führt in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz. Ausnahmsweise kann in Mitgliederversammlungen, die sich mit Vorstandsproblemen befassen müssen, zur Vermeidung von Befangenheit die Versammlungsführung durch Versammlungsbeschluss einem Mitglied übertragen werden.
Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung, den Vollzug der Satzung und der sonstigen Vereinsvorschriften und Beschlüsse. Zur Verwendung und Erhebung von Vereinsgeldern zeichnet er oder sein Stellvertreter mit der Kassenführung gemeinsam. Der Vorsitzende kann aus der Vereinskasse eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 16 (Leiter der Geschäftsstelle)
Der Leiter der Geschäftsstelle verwaltet den Postverkehr und verteilt die Post entsprechend den Verantwortlichkeiten im Verein. Er informiert die Mitglieder über Beschlüsse des Vorstandes sowie in Vorbereitung von Veranstaltungen.
In allen Versammlungen und Vorstandssitzungen führt er das Protokoll, welches von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Leiter der Geschäftsstelle fertigt sämtliche schriftliche Arbeiten, die den Verein betreffen, an. Er führt und aktualisiert das Vereinsverzeichnis der Mitglieder.
§ 17 (Schatzmeister)
Der Schatzmeister hat alle eingehenden Gelder zu kassieren. Er leistet Quittung im Namen des Vereins. Die vom Verein zu leistenden Zahlungen hat er, von Eilfällen abgesehen, nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu leisten.
Über die Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres Rechnung abzulegen. Über die Aktiva und Passiva des Vereins ist jährlich
Inventur aufzunehmen und eine Bilanz zu erstellen. Der Barbestand darf 250,00 € nicht übersteigen. Der überschießende Betrag ist auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen.
Zur Prüfung der Rechnungen und der Kassenführung sind jährlich zwei Rechnungsprüfer aus der Mitgliederversammlung zu wählen. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 18 (Sportleiter)
Der Sportleiter hat in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern alle schießsportlichen Veranstaltungen des Vereins vorzubereiten und zu leiten.
Der Sportleiter ist verantwortlich für die genaue Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen beim Schießen. Bei schießsportlichen Wettkämpfen hat er auf korrekte Durchführung der Wettkampfbestimmungen zu achten und die Siegerlisten aufzustellen. Für alle in seinem Aufgabenbereich anfallenden Einnahmen und Ausgaben kassiert und leistet er Quittung im Namen des Vereins. Er hat jeweils mit dem Schatzmeister des Vereins abzurechnen und ihm die Belege zu übergeben.
§ 19 (Platzwart)
Der Platzwart verwaltet in Absprache mit dem Vorsitzenden alle baulichen und technischen Anlagen, welche sich auf dem Vereinsgelände befinden. Er zeichnet verantwortlich für die notwendigen Instandhaltungsarbeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen für das Betreiben der Schießstände entsprechend der Richtlinie des DSB. Ihm obliegt die Organisation der Arbeitsstunden der Mitglieder und deren Nachweisführung.
§ 20 (Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit/Chronik)
Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit hat die Aufgabe, in enger Zusammenarbeit mit den Medien, allen interessierten Bürgern der Region die Arbeit des Vereins zugänglich zu machen. Er trägt damit maßgeblich zur Neugewinnung von Vereinsmitgliedern bei.
Weiterhin führt er die Chronik des Vereins.
§ 21 (Jugendleiter)
Der Jugendleiter ist für die Erarbeitung der Ordnung für den Kinder- und Jugendsport verantwortlich. Er überwacht die Einhaltung der Ordnung und aller zum Kinder- und Jugendsport gefassten Beschlüsse.
§ 22 (Damenleiter)
Der Damenleiter ist für die Erarbeitung der Ordnung für den Damensport verantwortlich. Er überwacht die Einhaltung der Ordnung und der dazu gefassten Beschlüsse.
§ 23 (Mitgliederversammlung)
Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt – und zwar die Jahreshauptversammlung im ersten Quartal. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als 30 v.H. der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen in schriftlicher Form oder per Email. Sie ist gültig einberufen und unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn erfolgt ist. Die näheren Bestimmungen über Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bleiben dem Vorstand überlassen. Die in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung gefassten Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder bindend.
Nach erledigter Tagesordnung steht es jedem Mitglied frei, Anträge zu stellen, die auf Beschluss der Versammlung auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden müssen.
Über Dringlichkeitsanträge kann auf Beschluss der Mitglieder noch in der selben Versammlung abgestimmt und verhandelt werden. Eine Ausnahme ist die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern. Bei allen Beschlüssen ist einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in der Satzung festgelegten Ausnahmen, erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 24 (Kinder- und Jugendsport)
Für den Kinder- und Jugendsport gelten die von den Dachverbänden herausgegebenen Ordnungen.
§ 25 (Schießsportliches)
Der Schießsport dient der Erziehung der Persönlichkeit. Er wird im Schützenverein ausschließlich mit behördlich zugelassenen Sportwaffen durchgeführt. Jede parteipolitische Bindung des Vereins und jede Ausbildung an militärischen Waffen sind ausgeschlossen. Schießübungen und Beteiligung an schießsportlichen Wettkämpfen finden das ganze Jahr hindurch statt. Sie werden nach den bestehenden Ordnungen durchgeführt.
Verantwortlich für die Durchführung des Schießsportes im Verein ist der Sportleiter. Er oder ein von der zuständigen Behörde zugelassener und vom Vorstand bestätigter Schießleiter oder Aufsichtsperson führen die Aufsicht beim Schießen. Sämtliche Mitglieder des Vereins und Gäste haben sich den Anordnungen während des Schießens zu fügen.
§ 26 (Veranstaltungen)
Über Veranstaltungen und deren Durchführung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 27 (Auflösung des Vereins)
Die selbständige Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn weniger als 15 Mitglieder vorhanden sind, und diese ausdrücklich und einstimmig die Auflösung beschließen.
§ 28 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen und Ergänzungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 70 v.H. der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung in Warnemünde am 27. September 1992
1. Manfred Tschäge (Vor- und Zuname)
2. Steffen Neuhaus (Vor- und Zuname)
3. Gerold Helm (Vor- und Zuname)
4. Peter Eichler (Vor- und Zuname)
5. Claus-Dieter Schwerin (Vor- und Zuname)
6. Werner Schulz (Vor- und Zuname),
in der Mitgliederversammlung vom 27.01.2002 und 25.01.2009 geändert und in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2010 in der vorliegenden Fassung neu beschlossen. Änderung des § 5, zur Durchsetzung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes vom 21.03.2013.